07.12.2024
Aktualisiert: Gefährlicher Wolf im Westerwald darf zu bestimmten Fristen abgeschossen werden - Genehmigung vorerst gestoppt
Mainz/Altenkirchen (red/boß) Die SGD Nord hat eine räumlich und zeitlich beschränkte Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Wolfsrüden GW1896m erteilt. Hintergrund: Das Koordinationszentrum Luchs und Wolf (KLUWO)
hatte bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord die letale Entnahme des zum Leuscheider Rudel gehörenden Wolfsrüden GW1896m beantragt. Die SGD Nord hat in ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde die Argumente für und gegen eine letale Entnahme abgewogen. Die Rissereignisse der Vergangenheit zeigen, dass der Wolf GW1896m in der Lage ist, die empfohlenen Schutzeinrichtungen zu überwinden. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft wiederholt tun wird. Aufgrund der jüngsten Übergriffe auf gesicherte Nutztiere ist der räumliche und zeitlich enge Zusammenhang gegeben, der in § 45 a des Bundesnaturschutzgesetzes gefordert wird, um die Tötung eines schadstiftenden Tieres einzuleiten. Die Ausnahmegenehmigung ist befristet und nur in den Zeiträumen vom 09.12.2024 bis 19.12.2024 und 03.01.2025 bis 29.01.2025 gültig. Außerhalb der Zeiträume (somit auch in der Zeit vom 20.12.2024 bis 02.01.2025) bleibt die Entnahme von Wölfen ausdrücklich verboten und stellt eine Straftat dar (§ 71 BNatSchG). Die Ausnahmegenehmigung gilt nur im engen räumlichen Zusammenhang bis zu einer Entfernung von 1.000 Metern zum Standort des Rissereignisses vom 02.11.2024. Aufgrund der Tatsache, dass der betroffene Wolf optisch nicht eindeutig von anderen Wölfen des Rudels zu unterscheiden ist, darf, sobald ein Wolf entnommen wurde, kein Abschuss weiterer Wölfe erfolgen. Mittels genetischer Untersuchung wird zeitnah untersucht, ob es sich bei dem entnommenen Wolf um GW1896m handelt. Ist dies der Fall, verliert die Ausnahmegenehmigung ihre Gültigkeit und der Abschuss weiterer Wölfe ist verboten. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung herausstellen, dass ein anderer Wolf des Rudels entnommen wurde, sind weitere Entnahmeversuche möglich, bis GW1896m entnommen werden konnte. Sollte der Versuch scheitern, ist eine Verlängerung der Genehmigung nicht möglich, da Ausnahmezulassungen für den Abschuss aus rechtlichen Gründen nur in engem zeitlichem Zusammenhang erteilt werden dürfen.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt ausschließlich jagdausübungsberechtigte Personen, die vom KLUWO beauftragt wurden zur letalen Entnahme von GW1896m beziehungsweise Wölfen des Leuscheider Rudels und ist darüber hinaus nicht auf weitere Personen übertragbar.
Presse Umweltministerium
Nachtrag: Eine Naturschutz-Initiative hat beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage gegen die Genehmigung für den Abschuss erhoben. Bis zur gerichtlichen Entscheidung darf das Tier nicht getötet werden. |